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Foto: Maksim Shmeljov/Shutterstock.com
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Interview – René Schätti erklärt im Gespräch, auf welche Behandlungen sich die neue Verordnung auswirkt und unter welchen Bedingungen Sie diese ab Juni 2024 weiterhin anbieten dürfen.

Foto: René Schätti
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Unser Experte

René Schätti

 

... ist Geschäftsleiter und Vorstandsmitglied der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Kosmetik, kurz SGMK, sowie Präsident der Trägerschaft V-NISSG.

BEAUTY FORUM: Herr Schätti, ab 1. Juni 2024 brauchen Kosmetikerinnen einen Sachkundenachweis, um bestimmte Behandlungen mit Laser und Licht weiterhin durchführen zu dürfen. Wie kommt es dazu?

René Schätti: Die Belastungen durch nichtionisierende Strahlung und Schallwellen von Geräten, die bei Behandlungen zu kosmetischen Zwecken eingesetzt werden, überschreiten oft die Grenzwerte für Haut, Gewebe und Augen. Bei unsachgemässer Anwendung können solche Behandlungen zu akuten, teils irreversiblen Schädigungen führen. Um die Risiken solcher Behandlungen zu minimieren, wurde im Bundesgesetz NISSG eine Verordnung konkretisiert, die der Bundesrat am 27. Februar 2019 gutgeheissen hat. Das Gesetz und die Verordnung traten am 1. Juni 2019 in Kraft mit einer 5-jährigen Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024. So lange haben also Kosmetikerinnen noch Zeit, sich sachkundig zu machen, um die unter der V-NISSG erlaubten Behandlungen mit den unter das Gesetz fallenden Technologien auch nach dem Stichtag noch weiter, ohne ärztliche Aufsicht durchführen zu dürfen.

Welche Behandlungen sind betroffen?

Zwölf Behandlungen mit Geräten, die nichtionisierende Strahlung oder Schall aussenden, sind davon betroffen und dürfen ab dem 1. Juni 2024 nur noch von Personen mit einem Sachkundenachweis ohne ärztliche Aufsicht durchgeführt werden. Diese sind:

  • Akne
  • Cellulite und Fettpolster
  • Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi (kleiner als 3 mm und nicht in Augennähe)
  • Falten
  • Narben
  • Nagelpilz
  • Postinflammatorische Hyperpigmentierung
  • Striae
  • Entfernung von Haaren
  • Entfernung von Permanent Make-up (nicht in Augennähe)
  • Entfernung von Tätowierungen mittels nicht-ablativen Lasern (nicht in Augen- nähe)
  • Akupunktur mittels Laser

Es ist aber auch wichtig zu wissen, dass durch die Verordnung bereits seit dem 1. Juni 2019 viele Behandlungen von Hautveränderungen, zum Beispiel Altersflecken, Fibrome oder Warzen, sowie diverse Technologien, darunter ablative Laser oder hochfokussierter Ultraschall („HIFU“), für die Anwendung ohne Arztaufsicht verboten wurden.

Leider ist es so, dass viele Beauty-Institute dies noch gar nicht mitbekommen haben und solche Behandlungen noch immer ohne Arztaufsicht anbieten. Hier hätte der Bund wohl etwas mehr Öffentlichkeitsarbeit leisten müssen. Fakt ist: Dienstleistungserbringer sind in einer Holschuld und müssen sich über aktuell geltende oder ändernde Gesetze stets informieren. Denn Unwissen schützt vor Strafe nicht.

Mit einem Sachkundenachweis dürfen die Behandlungen aber wieder durchgeführt werden, richtig? Wie erlangt man ihn?

Richtig. Den Sachkundenachweis erlangt man mittels einer modularen Ausbildung. Diese beinhaltet zum einen ein Modul „Grundlagen“ und ein Modul „Technologien“, die einmal absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen werden müssen. Danach gibt es im Bereich der Kosmetik fünf verschiedene Module für behandlungsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, kurz BKF genannt. Diese teilen sich wie folgt auf:

  • Haarentfernung mit Laser
  • Haarentfernung mit IPL
  • Entfernung von PMU und Tattoos
  • Haut und Pigmentierung
  • Cellulite und Fettpolster

Je nach Angebot eines Beauty-Instituts müssen hier nur ein Modul oder alle Module abgeschlossen werden.

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