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So werden Preise richtig genannt

Was kostet das?

Falsche Preisangaben können ein Institut teuer zu stehen kommen. Was die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vorgibt und worauf Sie auch bei Werbung achten müssen, lesen Sie hier.

Im Jahr 2013 haben die zuständigen kantonalen Stellen unter der Koordination des

Staatssekretariats für Wirtschaft Seco Kontrollen der Preisanschrift in Coiffeur -

geschäften, Kosmetik- und Körperpflegeinstituten in der deutschsprachigen Schweiz durchgeführt.

Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen: Bei 79% der kontrollierten

Kosmetikinstitute waren die Preise für Dienstleistungen korrekt angegeben; bei sehr guten 87% stimmten die Preisauszeichnungen für das Warenangebot. Ähnliche Werte mit 75% bzw. 79% erzielten Nail- und Fusspflegestudios.

Das bedeutet aber auch, dass bis zu einem Viertel der Beauty-Profis nicht genau weiss, wie

die Vorschriften für die Preisbekanntgabe sind. Diese werden durch die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) genau festgelegt.

Dienstleistungspreise

Die PBV spricht dabei von „Preisangaben für Dienstleistungen“. Hier müssen die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizer Franken inklusive der überwälzten öffentlichen Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer), Urheberrechtsvergütungen und weitere nicht frei wählbarer

Zuschläge jeglicher Art angegeben werden. Ausserdem müssen sie für die Kunden sofort und ohne Nachfragen sichtbar sein; eine blosse mündliche Information genügt nicht. Sie können durch Preisanschlag, -liste, oder -katalog veröffentlicht werden und müssen leicht zugänglich, leicht lesbar sowie unmissverständlich sein. Folgende Details müssen beim Preis angegeben werden:

·         Art der Dienstleistung (umschreiben),

·         Einheit (Anzahl der Personen, Zeit, Stück, etc.),

·         Verrechnungssätze (z.B. Stundensatz).

Preise für Waren

Auch beim Detailpreis muss der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken (s.o.) angegeben werden. Bei messbaren Waren ist der Grundpreis zu nennen. Dieser kann je kg, ml etc. angegeben werden. Bei messbarer vorverpackter Ware müssen sowohl der Detail- als auch der Grundpreis genannt werden (z.B. Bodylotion 200 ml CHF 9.90, 100 ml CHF 4.45). Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen: Bei gängigen Gewichten, Volumen und Massen kann man auf die Nennung des Grundpreises verzichten. Grundsätzlich muss die Preisanschrift direkt am Produkt oder unmittelbar daneben platziert werden. Als Ausnahme gilt: Wenn die direkte Preisanschrift wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist, kann sie auch am Regal durch den Anschlag von Preislisten oder durch die Auflage von Katalogen erfolgen.

Auch bei der Ware müssen die Preise leicht sichtbar angeschrieben werden. Ausserdem muss klar sein, auf welches Produkt, auf wie viel Stück, Milliliter etc. sich der Detailpreis bezieht. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Ware, die im Verkaufsraum angeboten wird, sondern auch für Produkte, die im Schaufenster gezeigt werden. Hier gilt zudem, dass alle Preise von aussen gut lesbar sein müssen.

Werbung

Sobald bei Werbeaktionen und Annoncen Preise, bezifferte Angaben über den Preisrahmen oder die Preisgrenze genannt werden, gibt die PBV Rahmenbedingungen vor. Auch hier muss der tatsächlich zu bezahlende Preis inklusive sämtlicher Abgaben (s.o.) genannt werden, und zwar für sämtliche Waren und Dienstleistungen. Richtpreise von Herstellern und

Händlern stellen zwar keine tatsächlich zu bezahlenden Preise dar, dürfen aber trotzdem bekannt gegeben werden. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden.

Es muss klar ersichtlich sein, auf welche Dienstleistung oder Ware sich der Preis bezieht. Auch die Einheiten von Produkten oder Dienstleistungen (Verkaufs- bzw. Zeiteinheit) müssen genannt werden. In der Beschreibung von Waren und Dienstleistungen ist die Angabe der wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften Pflicht. Eine gute Lesbarkeit ist Voraussetzung. Das bedeutet bei visuell-elektronischen Medien, dass diese so lange eingeblendet werden, dass sie ebenfalls gut lesbar sind. Wird in der Werbung ein Minimalpreis genannt, muss genau definiert sein, auf welches Angebot sich der Ab-Preis bezieht.

Vergleichspreise

Selbstvergleich: Das Institut muss den Vergleichspreis unmittelbar vor der Aktion tatsächlich verwendet haben, und zwar über einen doppelt so langen Zeitraum. Wird beispielsweise eine Creme über einen Zeitraum von zwei Wochen für CHF 10 statt CHF 15 angeboten, muss der Preis von CHF 15 für mindestens vier Wochen gültig gewesen sein. Insgesamt darf ein Selbstvergleich maximal zwei Monate angepriesen werden.

Einführungspreis: Hier gelten die gleichen Bedingungen wie für den Selbstvergleich (s.o.) mit dem Unterschied, dass das Produkt bzw. die Dienstleistung unmittelbar nach der Aktion mit dem höheren genannten Preis angeboten wird.

Konkurrenzvergleich: Der hier angegebene Vergleichspreis muss für die überwiegende Menge des gleichen Produkts bzw. der gleichen Dienstleistung im zu berücksichtigenden

Marktgebiet von anderen Anbietern tatsächlich so gehandhabt werden.

Preisreduktion: Da bezifferte Preisreduktionen eine andere Schreibweise von Vergleichspreisen darstellen, werden sie genauso behandelt. Eine Ausnahme gilt bei Hinweisen auf verschiedene Produkte, Produktgruppen oder Sortimente, wenn für sie der gleiche Reduktionssatz bzw. -betrag gilt. Wobei hier deutlich sein muss, worauf sich die Reduktion genau bezieht.

Wichtig: Verstösse gegen die PBV werden nach Art. 21 PBV i.V. mit Art. 24 des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb UWG mit Bussen bis zu 20‘000 Franken

geahndet.

Ramona Völkl

Mehr Infos

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den städtischen oder kantonalen Gewerbepolizeistellen (PBV-Vollzugsstellen) sowie beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).

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