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Foto: Shutterstock Yuliya Yesina 2109705317
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René Schätti, Geschäftsleiter und Vorstandsmitglied der SGMK sowie Präsident der Trägerschaft V-NISSG Kosmetik, beantwortet häufige Fragen zur V-NISSG und zum Sachkundenachweis.

Wann fällt ein Gerät unter die V-NISSG?

Die Verunsicherung in der Branche ist sehr gross, das spüre ich täglich. Dies liegt mitunter daran, dass in der V-NISSG, im Gegensatz zum deutschen Pendant NiSV, keine Grenzwerte für die Technologien festgelegt wurden. So fallen in der Schweiz viel mehr Geräte unter die Verordnung als in unserem Nachbarland. Ich versuche, hier einige Antworten auf die meistgestellten Fragen zu geben, die ich im Lauf der letzten Monate beim BAG abgeklärt habe.

Fällt ein Hochfrequenzstab unter die V-NISSG?

Laut BAG: Ja, Hochfrequenzstäbe fallen unter die V-NISSG, sofern die Elektroden nicht in die Haut eingestochen werden und sie für die in der V-NISSG aufgeführten kosmetischen Behandlungen gemäss Anhang 2 Ziffer 1 verwendet werden.

Braucht es für ein Kombi-Gerät zur Mikrodermabrasion und Ultraschall die Sachkunde?

Laut BAG: Wir sind aufgrund der Beschreibung der Ansicht, dass solche Geräte eine Faltenglättung bezwecken und ihre gewerbliche oder berufliche Verwendung damit unter die V-NISSG fällt, wenn das Ultraschallhandstück verwendet wird. Anmerkung: Die Mikrodermabrasion alleine fällt nicht unter das Gesetz der V-NISSG.

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