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Serie, Teil 6

Foto: shutterstock_Yuliya Yesina_2109705317

René Schätti, Geschäftsleiter und Vorstandsmitglied der SGMK sowie Präsident der Trägerschaft V-NISSG Kosmetik, beantwortet häufige Fragen zur V-NISSG und zum Sachkundenachweis.

  • 1.       Noch immer ist vielen Kosmetikerinnen nicht ganz klar, welche Geräte unter das Gesetz der V-NISSG fallen.

Ja, das kann ich gut nachvollziehen. Selbst die Hersteller oder Inverkehrbringer solcher Geräte wissen es oft nicht. Verwirrend kommt dazu, dass die Bestimmungen für Geräte, zu deren Anwendung man einen Sachkundenachweis benötigt, in Deutschland (NisV) und in der Schweiz (NISSG) nicht gleich sind.

In der Schweiz gibt es keine NIS- oder Schall-Grenzwerte für Geräte, bei deren Einhaltung die beruflichen oder gewerblichen Behandlungen ohne Sachkundenachweise möglich wären. So fällt beispielsweise ein Laser der Klasse 1 in Deutschland nicht unter das Strahlenschutzgesetz, in der Schweiz aber schon.

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