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Serie, Teil 5: Vollzug der V-NISSG

Foto: shutterstock_Yuliya Yesina_2109705317

René Schätti, Geschäftsleiter und Vorstandsmitglied der SGMK sowie Präsident der Trägerschaft V-NISSG Kosmetik, beantwortet häufige Fragen zur V-NISSG und zum Sachkundenachweis.

Wer ist für den Vollzug der V-NISSG zuständig und ab wann startet dieser?

Die Kantone sind zuständig für den Vollzug der Regelungen der V-NISSG zu kosmetischen Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall. Es ist vorgesehen, im Jahr 2025 eine schweizweite Vollzugskampagne durchzuführen. Die Vollzugsorgane sollen dabei kontrollieren, ob Anbietende die Vorschriften zu Behandlungen unter ärztlichem Vorbehalt, zu verbotenen Behandlungen und zu Behandlungen mit Sachkundenachweis einhalten. Das BAG wird die Vollzugshilfe für die schweizweite Vollzugskampagne den Kantonen voraussichtlich Mitte 2024 zur Verfügung stellen.

Leider sieht die V-NISSG keine Meldepflicht für Betriebe vor, die Behandlungen mit Produkten durchführen, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall aussenden. Die Adressbeschaffung von Betrieben muss daher beispielsweise über eine Websuche oder über das Handelsregister erfolgen.

Kann es auch schon vor 2025 Kontrollen geben?

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